D & O Managerhaftung

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Immer häufiger werden in Deutschland Manager und Aufsichtsräte für eingetretene Fehlentwicklungen in ihren Unternehmen zur Rechenschaft gezogen. Erschwerend kommt hinzu, dass neue Gesetze die Haftungssituation für Unternehmensleiter erheblich verschärfen. Vom Versicherungsschutz erfasst sind in der Regel alle Organe ( Vorstand , Geschäftsführung , Aufsichtsrat , Beirat u. ä.) und leitenden Angestellten ( Prokuristen u. ä.) einer Gesellschaft , die die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (Definition nach den einschlägigen Vorschriften des GmbH-Gesetzes bzw. des Aktiengesetzes, eine genauere Auslegung ist regelmäßig nur im Einzelfall möglich) zu erfüllen haben.

Die Deckung besteht dabei bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innenverhältnis (also gegenüber der Gesellschaft) wie auch im Außenverhältnis (also gegenüber Gesellschaftern, Kunden, Wettbewerbern, Lieferanten, Behörden und anderen Dritten). Ersetzt werden normalerweise alle Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und bei denen die Anspruchserhebung noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt. ("claims made Prinzip"). Daneben werden in Regel auch schon vorher verursachte Vermögensschäden in den Versicherungsschutz integriert ("Rückwärtsdeckung"), soweit die Erhebung des Anspruchs nach Vertragsbeginn erfolgt und die Pflichtverletzung den versicherten Personen und dem Versicherungsnehmer (in der Regel die Gesellschaft)bis zum Abschluss des Vertrages, nicht bekannt war oder hätte bekannt sein können. Spiegelbildlich finden sich in vielen D & O-Verträgen so genannte Nachmeldefristen. Danach sind auch solche Schadensersatzansprüche vom Versicherungsschutz umfasst, die innerhalb eines begrenzten Zeitraums (in der Regel 6 Monate bis 3 Jahre) nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden und bei denen der zugrunde liegende Pflichtverstoß auf den Zeitraum vor Vertragsbeendigung datiert. Bei Wechsel des Versicherers endet die Nachmeldefrist des Vorvertrages in der Regel mit Beginn des neuen D & O-Versicherungsvertrages.


Grenzen der D&O-Versicherung:
Die D&O-Versicherung ist eine typische Haftpflichtversicherung - nicht aber eine Kaskoversicherung. Dies bedeutet, dass der versicherten Person, also dem Organ, ein schuldhaftes pflichtwidriges Fehlverhalten vorgeworfen werden muss, das zu einem Vermögensnachteil auf Seiten der Versicherungsnehmerin oder eines Dritten geführt hat. Allein die Behauptung oder Feststellung einer offenbar "falschen" oder unvorteilhaften unternehmerischen Entscheidung reicht nicht aus.
Die Interessenlage aller Beteiligten ist im Schadenfall äußerst komplex und führt oft dazu, dass Kompromisse (deals) zwischen den Beteiligten ausgehandelt werden. Hierbei finden die Interessen der versicherten Personen (z.B. Abwehrleistung) oftmals nur wenig Berücksichtigung. Die Deckung kann schon nach Gesetz und Treu und Glauben nicht allumfassend sein. So tritt etwa bei Vorsatz der Versicherer nicht ein. Weitere Ausschlüsse gibt es z.B. für bestimmte Auslandsaktivitäten, Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Umweltschäden oder fehlerhaften Produkten.

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