Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt.

Die betriebliche Altersversorgung kann von Arbeitgeber und/oder vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanziert werden. Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung verbindlich verlangen; es ist jedoch seine freie Entscheidung, ob er diesen Anspruch geltend machen möchte. Die Entgeltumwandlung führt dazu, dass der Arbeitnehmer auf Gehalt verzichtet und im Gegenzug vom Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage erhält.

Durchführungswege: Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann in nur über die folgenden Durchführungswege erfolgen:

Direktzusage (Unmittelbar beim Arbeitgeber; finanziert durch Bildung von Pensionsrückstellungen - der Arbeitgeber verpflichtet sich direkt, seinem Mitarbeiter später eine Rente zu zahlen).
Unterstützungskasse (rückgedeckt oder reservepolsterfinanziert; gewährt formal keinen Rechtsanspruch).
Pensionskasse (gewährt Rechtsanspruch; wertgleiche Gegenleistung; ist steuerlich limitiert).
Pensionsfonds (gewährt Rechtsanspruch; geringere garantierte Gegenleistung möglich).
Direktversicherung (als echte - arbeitgeberfinanziert/unechte Gehaltsverzicht möglich).

Finanzierungsformen
Je nachdem, wer die Beiträge bezahlt, spricht man von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer finanzierten Versorgungen. Mischformen sind üblich. Allerdings muss nicht jede betriebliche Altersversorgung ausfinanziert werden, insbesondere bei Direktzusagen und Untersützungskassen ist dies in der Praxis oft anzutreffen. Erfolgt die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, so können die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unter-stützungskasse bis zu einer Grenze gewinnmildernd in die Bilanz eingehen (§ 4d EStG).

Steuerliche Förderung
Verschiedene Paragraphen des Einkommensteuergesetzes dienen dazu, die betriebliche Altersversorgung attraktiv für Arbeitnehmer- und Arbeitgeber zu machen. Vergleiche hierzu:
§ 3 Nr. 62 EStG für Direktversicherungen und berufsständische Versorgungswerke oder öffentlich-rechtliche Versorgungswerke,
§ 3 Nr. 63 EStG für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen,
§ 4d EStG für Unterstützungskassen,
§ 4e EStG für Pensionsfonds,
§ 6a EStG für Direktzusagen,
§ 10a und Abschnitt XI EStG für bestimmte Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen,
§ 40b EStG für Pensionskassen.

Das Ziel der Politik ist auch für die betriebliche Altersversorgung den Übergang zur nach gelagerten Besteuerung, dass heißt Beiträge können steuerfrei eingezahlt werden, dafür müssen die Leistungen in voller Höhe versteuert werden.

Problematisch aus Sicht der betrieblichen Altersversorgung sind dabei Riester-Renten . Die Beiträge bleiben zwar bis zu einer gewissen Höhe frei von Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge aber weiter an. Da auch die Leistungen aus einer Riester-Rente einkommensteuer- und sozialabgabenpflichtig sind, ist hier der Grundsatz der Vermeidung von Doppelbesteuerung verletzt. Dadurch verliert eine Riester-Rente im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber privaten geförderten Altersvorsorgeverträgen an Attraktivität. Bei privaten Altersvorsorgeverträgen entfällt die Sozialabgabenpflicht.


Auswirkungen für den Arbeitgeber
Je nach Durchführungsweg ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen:
Der Arbeitgeber haftet - bei extern durchgeführter Altersversorgung nach dem Subsidärprinzip - für die erteilte Versorgungszusage. Dadurch kann es im Leistungsfall zu einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers kommen. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen ist die Haftungsfrage nahezu bedeutungslos, da diese wie Lebensversicherungsunternehmen derzeit maximal 2,75% (ab 2007 2,25%) p.a. Verzinsung garantieren. Bei Pensionsfonds kann diese Haftung in der Praxis relevant werden.
Bei einer Entgeltumwandlung, werden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft auf die umgewandelten Beiträge gespart, jedoch voraussichtlich nur bis zum 31. Dezember 2008 und nur bis zur jährlichen Beitragshöhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze.
Bei einer Direktzusage muss der Arbeitgeber i. d. R. Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz ausweisen. Dies kann auch bei anderen Durchführungswegen der Fall sein (siehe Pensionsrückstellung).
Die Mitarbeiter werden durch die Zusage stärker an das Unternehmen gebunden.

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